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Fracking, Erdgassuche in Deutschland

Fachgespräch "Fracking: Haftungs- und Versicherungsfragen"

Internes Arbeitstreffen, 15. Februar 2012; 10:00 bis 13:00 Uhr
Anthroposophisches Zentrum Kassel e.V., Wilhelmshöher Allee 261

Ausführliches Protokoll

Ziel des Fachgespräches

Im Zusammenhang mit der Förderung unkonventioneller Erdgasvorkommen mittels Tiefenbohrung und Fracking können potentielle Schäden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Solche Schäden könnten sein: Gebäudeschäden infolge seismischer Ereignisse, Grundwasserverunreinigungen durch die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten oder die mögliche Verunreinigung von Grund- und Oberflächengewässern in Folge von Unfällen beim Umgang und Transport wassergefährdender Stoffe.  

In dem Fachgespräch soll erörtert werden, wie solche Schäden nachgewiesen werden können und wer dafür in Haftung genommen werden kann. Außerdem inwiefern die betrachteten Tätigkeiten seitens der durchführenden Unternehmen versicherbar sind oder wie mögliche Geschädigte sich versichern können. Da die bestehende rechtliche Situation in Bezug auf die betrachteten Fragestellungen teilweise unbefriedigend ist, sollen auch Verbesserungsvorschläge und mögliche Innovationen angedacht und herausgearbeitet werden.  

Teilnehmende:

Neutraler Expertenkreis: 

  • Prof. Dr. Alexander Roßnagel (Universität Kassel)
  • Dr. Anja Hentschel (Universität Kassel) 
  • Andreas Polzer (Universität Kassel) 

Prozessbegleitung InfoDialog Fracking:  

  • Dr. Christoph Ewen 

ExxonMobil:

  • Dr. Ritva Westendorf-Lahouse
  • Ines Zager-Kracht  

Externe Experten: 

  • Klaus Friedrichs
    (Rechtsanwalt und Vorstandssprecher des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW) 
  • Matthias Kliesch
    (Marsh GmbH, Industrieversicherungsmakler) 
  • Dirk Doornhof und Hemmo Lamfers
    (Nederlandse Aardolie Maatschappij B.V. / NAM, Erdgasproduzent) 
  • Dipl.-Ing. (FH) Bernd Göhner
    (Sachverständiger der Dr. Spang - Ingenieursgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik) 

Inhaltlicher Kontext 

Die betrachteten Tätigkeiten werden vor allem nach Bergrecht (Bundesberggesetz / BBergG) und Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz / WHG) genehmigt. Im Folgenden werden kurz die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf das zu erörternde Themenfeld vorgestellt:

Haftung nach BBergG 

Im BBergG wird der Begriff des Bergschadens definiert. Demnach greift die Bergschadenhaftung ein, wenn infolge des Bergbaubetriebes ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und es muss für den daraus entstehenden Schaden gehaftet werden. Entsprechend der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung haften Bergbauunternehmen für Sach- und Personenschäden „infolge“ der Ausübung einer bergbaulichen Tätigkeit. Der eingetretene Schaden muss demzufolge die unmittelbare oder mittelbare Folge des Bergbaubetriebes sein. Die Ursache eines Schadens und die Schadenshöhe sind durch den klagenden Geschädigten zu beweisen, insoweit nicht die Vorgaben des § 120 BBergG eingreifen und ein Bergschaden über die Bergschadensvermutung vermutet werden kann. Diese gilt allerdings nur für den Einwirkungsbereich (siehe auch EinwirkungsBergV) der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung und dabei auch nur für Schäden durch Senkungen, Pressungen sowie Zerrungen an der Oberfläche und Erdrisse, die ihrer Art nach Bergschäden sein können. Hierdurch wurde im Gesetz zwar „ein widerlegbarer Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Geschädigten und zu Lasten des Bergbautreibenden gesetzlich festgelegt“. Ob die Bergschadensvermutung allerdings auch für die Erdgasaufsuchung und -gewinnung mittels obertägiger Bohrlöchern gilt, ist zweifelhaft.

Haftung nach WHG

Die Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit wird in § 89 WHG für bestimmte Tatbestände festgelegt. Die Haftung ist einerseits an ein bestimmtes Verhalten geknüpft und andererseits wird eine Haftbarkeit mit der Freisetzung von Emissionen aus bestimmten (gefährlichen) Anlagen begründet. Die Haftungsvorschriften des WHG gelten für alle Gewässer und greifen bei der schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Wassers unabhängig davon ein, ob ein Verschulden vorliegt.

Geplante Themenkomplexe und mögliche Fragestellungen

Beweisaufnahme und Haftungsfragen:

  • Kausalitätsnachweis -> Beweislast und Beweislastumkehr
  • Können im Vorfeld Maßnahmen ergriffen werden (Schädiger vs. Geschädigter), um den Kausalitätsnachweis eindeutig führen zu können?
  • Monitoring / Bestandsaufnahmen  
  • Erschütterungs-Messnetz / Schwingungsmessgeräte
  • Gebäude-Bestandsaufnahmen
  • Grundwassermessstellen / Rückstellproben (Grundwasser und eingesetzte Chemikalien)
  • Beschränkte Haftung für bspw. GmbH / Haftbarkeit von eingesetzten Servicefirmen?
  • Unternehmerinsolvenz -> Bergschadensausfallkasse?
  • Haftung für Langzeitschäden (auch bei Unternehmensauflösung) 


Regulierung von Schäden:

  • Beziffern eines potentiellen Schadenumfangs
  • Ausgleich von Wertverlusten für Wasserversorger (Grundwasserverunreinigung) / Hausbesitzer (Gebäudeschäden)
  • Gewährleistung einer Ersatzversorgung im Falle einer Grundwasserverunreinigung?
  • Trinkwasserversorgung
  • Brauchwasserversorgung (Bsp.: Landwirtschaft)
  • Neutrale Schlichtungsstelle / Einsatz eines Ombudsmannes
  • Sicherheitsleistung (nach § 56 BBergG?) / Bürgschaft im Vorfeld einer Bohrtätigkeit oder Fracking-Maßnahme
  • Deckungsvorsorge / Haftungsfonds  

Versicherbarkeit von Schäden

  • Versicherbarkeit von Tiefenbohrungen und Fracking
  • Wann übernehmen Versicherungen die Schadensregulierung?