Teilnehmer
Externe Experten:
- Rechtsanwalt Klaus Friedrichs und Klaus Wagner
(beide Vorstandssprecher des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW) - Matthias Kliesch
(Marsh GmbH, Industrieversicherungsmakler) - Dirk Doornhof und Hemmo Lamfers
(Nederlandse Aardolie Maatschappij B.V. / NAM) - Dipl.-Ing. (FH) Bernd Göhner
(Sachverständiger, Dr. Spang - Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH)
ExxonMobil:
- Dr. Ritva Westendorf-Lahouse
- Ines Zager-Kracht
Prozessbegleitung InfoDialog Fracking: Dr. Christoph Ewen
Neutraler Expertenkreis:
- Prof. Dr. Alexander Roßnagel,
- Dr. Anja Hentschel und
- Andreas Polzer
(alle Universität Kassel)
Ziel des Fachgespräches
Im Zusammenhang mit der Förderung unkonventioneller Erdgasvorkommen mittels Tiefenbohrung und Fracking können potentielle Schäden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Denkbare Schäden könnten sein: Gebäudeschäden infolge seismischer Ereignisse, Grundwasserverunreinigungen durch die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten oder die mögliche Verunreinigung von Grund- und Oberflächengewässern in Folge von Unfällen beim Umgang und Transport wassergefährdender Stoffe.
Ziel des Fachgesprächs war es, einen Überblick über die in der Praxis – in Bezug auf andere Bergbautätigkeiten – auftretenden Probleme und deren Lösungsansätze zu erhalten, diese zu diskutieren und auf Förderung aus unkonventionellen Erdgaslagerstätten zu beziehen. In dem Fachgespräch sollte erörtert werden, wie Schäden nachgewiesen werden können und wer dafür in Haftung genommen werden kann. Des Weiteren stellten sich die Fragen, inwiefern die betrachteten Tätigkeiten seitens der durchführenden Unternehmen versicherbar sind oder wie mögliche Geschädigte sich versichern können. Darüber hinaus sollten auch Verbesserungsvorschläge und mögliche Innovationen angedacht und herausgearbeitet werden.
Im Vorfeld des Gespräches wurden vier wesentliche Themenfelder identifiziert, die diskutiert werden sollten, sowie kurz der rechtliche Kontext dargestellt. Die vier Themenfelder waren:
- Beweisaufnahme
- Beweislast
- Regulierung von Schäden
- Versicherbarkeit von Schäden
Rechtlicher Kontext
Die betrachteten Tätigkeiten werden vor allem nach Bergrecht (Bundesberggesetz / BBergG) und Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz / WHG) genehmigt. In beiden Gesetzen wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Gefährdungshaftung gehaftet. Grund für die Haftung ist die Gefährdung, die ein Anlagenbetreiber durch die Nutzung einer besonders gefährlichen Technik hervorruft. In einem solchen Fall haftet der Anlagenbetreiber für einen kausal und rechtswidrig verursachten Schaden aufgrund dieser Gefährdung. Ein Verschulden, wie es Voraussetzung für die Verschuldenshaftung in anderen Rechtbereichen ist, ist für die Haftung nicht notwendig und muss auch nicht nachgewiesen werden.
Die Haftung nach dem Bundesberggesetz erfolgt nach den Vorgaben der §§ 114 ff. BBergG. Hiernach greift die Bergschadenshaftung ein, wenn infolge des Bergbaubetriebes ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt werden; es muss für den daraus entstehenden Schaden gehaftet werden. Die Ursache eines Schadens und die Schadenshöhe sind durch den klagenden Geschädigten zu beweisen, soweit nicht die Vorgaben des § 120 BBergG eingreifen und ein Bergschaden vermutet werden kann. Ob die Bergschadensvermutung allerdings auch für die obertägige Erdgasaufsuchung und -gewinnung gilt, ist nach dem geltenden Wortlaut zweifelhaft, weil dieser eine „untertägige Aufsuchung und Gewinnung“ voraussetzt.
Im Wasserhaushaltsgesetz regelt § 89 WHG die Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit. Die Haftung nach Abs. 1 ist an ein bestimmtes Verhalten geknüpft und die Haftung nach Abs. 2 wird mit der Freisetzung von Emissionen aus bestimmten (gefährlichen) Anlagen begründet. Die Haftungsvorschriften des WHG gelten für alle Gewässer und greifen bei der schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Wassers unabhängig davon ein, ob ein Verschulden vorliegt.
Potentielle Schäden
Zu Beginn des Gesprächs wurde ExxonMobil gefragt, ob es bereits zu Schäden durch die Erdgasförderung gekommen sei. In den vergangenen rund 10 Jahren seien keinerlei – selbst unbezifferte - Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Gebäudeschäden geltend gemacht worden. Dies gelte für sämtliche Aktivitäten, von Bohrungen, Fracs, Produktion etc. Es gebe aus der Erinnerung der Kollegen zwei Fälle, in denen nach telefonischer Meldung eine Ortsbesichtigung stattfand, die jedoch jeweils unstrittig zu dem Ergebnis führte, dass die Schäden auf andere Ursachen zurück zu führen seien. Es gebe auch in diesen Fällen im Nachgang keinerlei Anspruchsgeltendmachung. Zur Relation: In diesem Zeitraum habe ExxonMobil insgesamt mehr als 50 Gasbohrungen hergestellt und knapp 100 Fracs durchgeführt.
Laut NAM seien bei der Erdgasproduktion Gebäudeschäden durch induzierte Seismizität möglich. Gebäudeschäden, die sich aus Bodensenkungen ergeben könnten, seien bei der Erdgasproduktion im Gegensatz zur untertägigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. dem Steinkohlebergbau) in der Regel nicht zu erwarten. Die Vertreter der NAM gaben außerdem an, dass es in den Niederlanden bisher nur Schadensfälle während der Produktionsphase gab und noch keine Schäden während der Bohrphase und des Frackens geltend gemacht wurden. Fracking wurde durch die NAM bisher nur in konventionellen Erdgaslagerstätten durchgeführt.
Hierzu wurde von Seiten des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW vorgebracht, dass es auf Grund des Prozessrisikos und der hohen Kosten dafür wahrscheinlich vielfach keine Schäden geltend gemacht wurden. Auch im Kohlebergbau habe sich dies erst geändert, seit es die Schlichtungsstelle gebe und die Gutachter von dieser beauftragt wurden. So seien die Geschädigten nicht mehr mit den Kosten belastet.
Beweisaufnahme
Mit Blick auf mögliche Gebäudeschäden wurden unterschiedliche Monitoring-Maßnahmen diskutiert. Die Vertreter des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW führten zunächst aus, dass aus dem Kohlebergbau Bestandsaufnahmen zur Beweisaufnahme und -sicherung bekannt seien und früher häufig durchgeführt wurden. In der Regel habe es Gebäudebestandsaufnahmen im Vorfeld der bergbaulichen Maßnahmen gegeben. Diese hätten vor allem dazu gedient, die Beweissituation für beide Seiten festzuhalten und zu sichern. Allerdings habe sich bereits hier auch ein Spannungsfeld zu den betroffenen Bürgern aufgetan, denn diese hätten diese Bestandsaufnahmen nicht immer gewollt, denn sie seien mit dem Betreten der Wohnräume verbunden gewesen.
An ExxonMobil gerichtet, stellten sie die Frage, ob es Senkungsmaße oder Referenzwerte bei normalen Bohrungen gebe. Ohne diese hätten die Geschädigten kaum eine Chance, die Ursächlichkeit einer Bohrmaßnahme für die Schäden zu beweisen. ExxonMobil erläuterte, dass es wesentliche Unterschiede zwischen dem Kohlebergbau und der Erdgasförderung gäbe, insbesondere aufgrund der Förderung keine Hohlräume entstehen. Eine gesetzliche Anforderung für derartige Messungen gäbe es nicht, dennoch habe ExxonMobil in Einzelfällen (z.B. Greetsiel) entsprechende Messungen vorgenommen. Man war sich nicht sicher, ob diese bei neuen Produktionsfeldern grundsätzlich vorgenommen würden.
Die Vertreter von NAM erläuterten, dass in den Niederlanden das entsprechende Fachgesetz („Mining-Law“) zur Beweisaufnahme und insbesondere Feststellung von Senkungen sog. Null-Messungen vorsehe. Da Gebäudeschäden infolge von Bodensenkungen bei der Erdgasproduktion nicht zu erwarten seien, dienten die Messungen vor allem dazu festzustellen, ob auf Grund der durch die Erdgasproduktion verursachten Senkungen wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wie z.B. das Installieren von „Pumpstationen“ oder das Anheben von Deichen erforderlich sei. Die Unternehmen seien verpflichtet, vor Beginn der Erdgasproduktion einen „measurement plan“ aufzustellen. Die Messungen erfolgen regelmäßig durch die tatsächliche Begehung der Gasförderregion durch Vermessungsingenieure und die Aufnahme der Höhen-Niveaus sowie Festlegung von Referenzwerten. Diese Messungen seien Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. Sie müssten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Außerdem werde in dem Plan festgehalten, wie seismische Ereignisse mit Hilfe eines seismischen Messnetzes nachgewiesen werden sollen. Diese Regelungen gibt es in Deutschland nicht.
Als eine Möglichkeit der Beweissicherung bei der Erdgasförderung wurde die Übertragung des Vorgehens bei großen Baumaßnahmen, zum Beispiel dem Tunnelbau oder bei Grundwasserabsenkungen, diskutiert. Hier werde regelmäßig eine Zustandserfassung von Gebäuden in einem festzulegenden Umkreis durchgeführt. Es erfolge eine Bestandsaufnahme und alle Häuser in einem festgelegten Korridor (bei Tunnel ca. 100 Meter, bei Grundwasserabsenkung im Bereich der Absenkung) würden erfasst. In den Häusern würden bestehende Schäden aufgenommen. Des Weiteren erfolge eine Vermessungsaufnahme mittels sog. Setzungsbolzen. In Bezug auf Vorhaben der tiefen Geothermie wurde ebenfalls auf dieses Vorgehen verwiesen und betont, dass im Beweissicherungsverfahren der „scope of work“ sehr sorgfältig zu wählen sei. Hier müsse entschieden werden, ob jedes Gebäude untersucht werde oder nur bestimmte Gebäudeklassen und wie groß überhaupt das Areal um die Bohrung sein solle, das untersucht werde. Hier müsse größerer Aufwand betrieben werden, der den Unternehmen jedoch dann bei der Regulierung der Schäden – auch durch einen Versicherer – wieder zugute käme und diese einfacher gestalten würde.
Zu der Überlegung, diese Maßnahmen auf die Erdgasförderung zu übertragen, wurde festgestellt, dass ein Gasfeld im Vergleich zu einer begrenzten Baumaßnahme viel größer sei (Bezug: Tunnelbau bei Stuttgart 21: ca. 1000 Gebäude betroffen). Die Förderung des Gases könne Jahrzehnte umfassen, Schäden könnten hier in einem schleichenden Prozess entstehen (hier sei vor allem kein Unterschied zur konventionellen Erdgasförderung gegeben). Außerdem seien im Vorfeld einer Bohrung und der anschließenden Förderung die Ausmaße eines Förderfeldes nur schwierig abschätzbar und somit ein Radius, in welchen Gebäuden aufgenommen werden müsste, nicht konkret definierbar. Jedes Feld sei anders und auch geophysikalische Untersuchungen könnten nicht 100%ig die Größe eines Feldes voraussagen. Oft dauere es mehr als ein Jahr, bis man wisse, wie groß das Feld ungefähr sei. Eine Null-Linie beim Start der Förderung zu ziehen, sei damit unmöglich. Die Erdgasförderung unterscheide sich damit sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht von größeren Baumaßnahmen. Die verhindere eine Übertragung des Vorgehens eins zu eins. Vorstellbar wäre jedoch die Definition eines „ungefähren“ Einwirkungsbereiches, der vorsorglich großzügig um die jeweilige Bohrung gezogen werden könnte.
In Niedersachsen besteht ein industrieweites Erschütterungsmessnetz des WEG in Abstimmung mit der BGR, mit dem ein kontinuierliches seismisches Monitoring erfolgen soll. Der WEG arbeite derzeit daran, dieses System noch empfindlicher zu gestalten. Messpunkte befänden sich zum einen in öffentlichen Gebäuden und künftig zum anderen in 100 m Tiefe unter der Erdoberfläche. Es handele sich um ein 3-D-Messsystem. Das System erzeuge ein ziemlich punktgenaues Raster und werde flächendeckend aufgebaut, unabhängig von neuen Bohrungen. Allerdings stelle sich auch hier immer wieder die Frage der Kausalität zwischen seismischem Vorfall (Erdbeben) und Erdgasförderung. Vor allem die Entfernung zum Förderbetrieb und auch die „Herdtiefe“ (natürliches oder „induziertes“ Erdbeben) seien hier entscheidend, aber auch wer das Messnetz wie betreibe.
Die Vertreter des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW wiesen darauf hin, dass der Geschädigte in einer schlechten Position sei, wenn die Messung durch (Berg-)Behörden oder das Unternehmen selbst erfolge, da er von deren Messungen abhängig sei, um seinen Schaden zu beweisen. Auch sei entscheidend, wo gemessen werde. So sei zwischen kurzzeitigen und langen Ereignissen zu differenzieren und der daraus resultierenden Resonanz. Ein Teilnehmer erläuterte, dass bei kurzzeitigen Schwingungen eine Messung am Fundament des Gebäudes ausreiche, bei längeren Schwingungen, die in die Gebäude einwirken (z.B. die Decke wird in Schwingung versetzt), seien verschiedene Messungen im Gebäude nach DIN 4150 Blatt 2 vorzunehmen. Die Messung müsse zur besseren Beweisführung in mehreren Gebäuden erfolgen. Jedenfalls sei die für Erdbeben geschaffene Richterskala zu ungenau, um Zusammenhänge zu erklären. Ob die Ergebnisse des Erschütterungsmessnetzes im Internet veröffentlicht würden, konnte nicht abschließend geklärt werden.
In Bezug auf Gewässerverunreinigungen, vor allem des Grundwassers gebe es noch kein flächendeckendes Netz. Um im Schadensfall jedoch zweifelsfrei einen Verursacher benennen zu können, erscheine auch in diesem Bereich ein umfassendes Monitoring-System zweckdienlich. Seitens ExxonMobil wurde dargelegt, dass bei einigen Bohrungen nunmehr auch ein Grundwasser-Monitoring durchgeführt werde. Im Vorfeld einer Bohr- oder Fracking-Maßnahme würden Null-Messungen an bestehenden oder für diesen Zweck niedergebrachten Grundwasserbrunnen durchgeführt. Ebenfalls gebe es Messungen während des Fracks und nach dem Frack-Vorgang. Die Messungen würden im Hinblick auf die beim Bohren oder Fracken eingesetzten spezifischen Stoffe ausgeführt. Durch den Nachweis dieser Stoffe im Grundwasser könne die Verursachung eines Schadens dem jeweiligen Schädiger zugerechnet werden. Seien Stoffe nachgewiesen, die bei eigenen Arbeiten nachweislich nicht verwendet würden, könne der Schaden nicht durch die Arbeiten entstanden sein. Eine Beprobung der Messstellen auf z.B. Methan im Gewässer sei bisher nicht erfolgt, werde aber künftig Bestandteil des Messprogramms sein. Die Messungen würden durch unabhängige Dritte in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde ausgeführt und von ExxonMobil bezahlt. Des Weiteren werde auf behördliche Anforderung ein langfristiges Grundwasser-Monitoring von ExxonMobil vorgehalten. Dies geschehe in diesen Fällen mindestens so lange, bis man aus der Bergaufsicht entlassen werde.
Einzelne Teilnehmer kritisierten, dass die Bergbehörden für die Prüfung dieses langfristigen Grundwasser-Monitorings wohl nicht die richtigen Behörden seien. Vielmehr müsse gerade in diesem Bereich ein Monitoring durch eine unabhängige Stelle erfolgen. Dieses müsse aus Sicht der möglicherweise Betroffenen vom Unternehmen unabhängig gestaltet sein und dürfe auch nicht von der Bergbehörde abgefragt und beaufsichtigt werden. Vielmehr sollte ein solches Monitoring durch die entsprechenden Kommunen oder Gemeinden durchgeführt und von den Bergbauunternehmen bezahlt werden.
In den Niederlanden seien Oberflächengewässer und oberflächennahes Grundwasser im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben fortlaufend zu beproben, insbesondere um Undichtigkeiten der Bohrplatzbefestigung ausschließen zu können. Sei diese undicht, müssten sofort Maßnahmen ergriffen werden. Komme es zu einer Wasserverschmutzung, müsse das Wasser gereinigt werden. Die Regeln zur Unterhaltung dieses Monitoringsystems seien nicht auf Fracking spezifiziert, sondern wären allgemeine Regeln für die Produktion von Erdgas. Die Messungen zielten auch hier nur auf die „bekannten“ beim Bohren und der Gasförderung eingesetzten Hilfsstoffe ab. So werde nicht geprüft, ob z.B. in der Tiefe natürlich vorkommende Schwermetalle in die Gewässer gelangt sein könnten. Um auch solche möglichen Verunreinigungen nachweisen zu können, sei es sinnvoll, zwischen den (bekannten) Stoffen, mit denen an der Oberfläche gearbeitet wird oder die in die Tiefe eingebracht werden („Input“), und denen, die zu Tage gefördert werden („Output“, also Flow-Back), zu differenzieren und dies entsprechend bei Umsetzung von Monitoring Maßnahmen zu berücksichtigen.
Des Weiteren sei eine Überwachung der Dichtigkeit von eingesetzten Rohren und Leitungen zu fordern.
Beweislast / Beweislastumkehr
Ob die Bergschadensvermutung für die Erdgasaufsuchung und -gewinnung gilt, ist zweifelhaft. Der Aussage eines Teilnehmers, dass die Bergschadensvermutung ein „zahnloser Tiger“ sei, könne nicht zugestimmt werden. Die Bergschadensvermutung schreibe den widerlegbaren Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Geschädigten und zu Lasten des Unternehmers gesetzlich fest. Der große Vorteil dabei sei, dass der Unternehmer sich auf Grund dieser Vermutung zum Sachverhalt äußern müsse. Problematisch könne hier allerdings sein, dass der Unternehmer trotzdem behaupte, dass kein Bergschaden, sondern z.B. ein offensichtlicher Bauschaden vorliege und der Geschädigte dennoch vor Gericht ziehen müsse. Viele Geschädigte würden jedoch das hohe Prozessrisiko scheuen. Hier komme auch zum Tragen, das die Rechtsschutzversicherungen gerade den Bereich Bergbau nicht abdecken würden und einem Geschädigten dementsprechend kein Rechtsbeistand von der Versicherung bezahlt werde. Die Bergschadensvermutung führe dazu, dass auch die Versicherer der bergbauunternehmen Bergschadensrisiken grundsätzlich in ihren Policen für Haftpflichtversicherungen ausschlössen, weil auf Grund der Gefährdungshaftung das Versicherungsrisiko zu groß sei. Nur in einzelnen Sonderfällen würden Bergschäden dennoch versichert. Die Bergschadensvermutung bringe trotzdem Vorteile für Geschädigte, die sich jedoch vor allem daraus ergäben, dass ein eingesetzter Gutachter vor Gericht ausschließen müsse, dass die betrachteten Schäden nicht aus dem Bergbau kommen könnten. Die Gutachter würden die bergbauliche Mitverursachung nie zu hundert Prozent ausschließen, weshalb dann schon ein Teilersatz des Schadens möglich sei. Zusammen mit der Einführung einer Schlichtungsstelle würden mehr Schadensansprüche geltend gemacht, weil vor dieser kein Prozessrisiko bestehe.
Um die Beweisführung für den Geschädigten vereinfachen zu können, wurde daher die Errichtung einer neutralen Schlichtungsstelle angeregt. Die für den Bereich des Steinkohlebergbaus der RAG beim Kommunalverband Rhein-Ruhr angesiedelte Schlichtungsstelle könnte hier als Vorbild dienen (http://www.lvbb-nrw.de/). Diese sei nach den positiven Erfahrungen mit Schlichtungen im Saarland geschaffen worden. Vergleichbares gebe es mittlerweile auch für den Braunkohlebergbau (RWE Power). Die Stelle kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Bergwerksunternehmen in Bergschadensangelegenheiten angerufen werden. Durch Einsatz der neutralen Stelle solle versucht werden, im Zuge der Regulierung von Schäden einen Kompromiss zwischen Geschädigtem und Schädiger zu finden. Die Schlichtungsstelle sei mit drei Personen besetzt: einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben müsse (in der Regel sei das ein pensionierter Richter) und zwei Beisitzern. Hierbei könne jede Seite (Bergwerksunternehmen sowie Geschädigter) einen der beiden Beisitzer benennen, wobei die Geschädigten häufig auf einen Vertreter des Landesverbandes Bergbaubetroffener NRW zurückgriffen. Geschädigte könnten die Schlichtungsstelle kostenfrei und ohne anwaltliche oder gutachterliche Unterstützung anrufen. Nach Anhörung beider Parteien während einer mündlichen Verhandlung werde ein Vorschlag zur Beilegung des Streitfalles unterbreitet. Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten könne ein Sachverständiger hinzu gezogen werden. Der Vorteil des Verfahrens liege darin, dass der Geschädigte kein finanzielles Risiko tragen müsse, die RAG trage bis auf die Anwaltskosten alle Kosten.
In den Niederlanden gibt es seit der Schaffung eines neuen Bergrechts („Mining Law“) vor ca. 10 Jahren ein vergleichbares Verfahren, das auch bei Schäden durch die Erdgasindustrie zur Anwendung gelangt. Wenn ein seismisches Ereignis infolge der Erdgasgewinnung aufgetreten oder es z.B. durch Bodensetzungen zu Schäden gekommen sei und es zu keiner Einigung bezogen auf die Schadensregulierung zwischen Geschädigtem und in dem betrachteten Fall der NAM (https://secure.shell.com/ home/forms/nam/general/claim_form/form_schadeformulier.html) komme, könne eine unabhängige Kommission (http://www.tcbb.nl/) mit einbezogen werden. Erst wenn diese kein Ergebnis oder keinen Kompromiss erzielen könne, sei der Gang vor ein Gericht notwendig.
In Bezug auf bauliche Großvorhaben wurde darauf verwiesen, dass durch einen Vergleich des Zustandes der Null-Messungen mit dem danach vorliegenden eine leichtere Einschätzung möglich sei.
ExxonMobil zeigte sich offen für die Idee, eine Schlichtungsstelle für die Förderung aus unkonventionellen Erdgaslagerstätten zu schaffen, betonte aber auch, dass es bisher noch nicht die Notwendigkeit gegeben habe, darüber nachzudenken.
Regulierung von Schäden
Grundsätzlich werde durch eine Haftpflichtversicherung bei Gebäudeschäden und Schäden an Sachen der Zeitwert ersetzt. Bei Grundwasserschäden werde die Wiederherstellung des Zustandes vor Eintreten der Schädigung gefordert. Strittig sei in vielen Fällen der Schadensregulierung die Unterscheidung zwischen Neuwert und Verkehrswert einer Sache oder eines Gebäudes sowie die Bewertung bereits vorhandener Schäden. Hier müsse häufig ein Gutachter hinzugezogen werden. Insbesondere bei der Berücksichtigung von Vorschäden käme es oft zur Aufteilung der Kosten zwischen beiden Parteien.
Die Wertminderung einer Immobilie durch z.B. die Nähe zu einem Bohrplatz (sog. merkantiler Minderwert) könne nicht als Bergschaden geltend gemacht werden. Hierbei sei bisher nicht eindeutig geklärt, inwiefern solche möglichen Wertminderungen bereits im Zuge der behördlichen Zulassung von Betriebsplänen berücksichtigt würden. Allerdings stelle dies auch kein spezielles Problem der Erdgasförderung dar, vielmehr komme es bei vielfältigen Industrievorhaben (z.B. auch bei der Errichtung von Windkraftanlagen) zu diesen Diskussionen.
Die Schadensregulierung und demnach Haftung für Schäden liegt in erster Linie bei dem Unternehmer, der den Bergbaubetrieb zu der Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen. Sofern dieser nicht zugleich Inhaber einer Bergbauberechtigung ist, haftet ebenso der Inhaber der Genehmigung.
ExxonMobil machte deutlich, dass auch für den Fall, dass für bestimmte Tätigkeiten Fremdfirmen eingesetzt würden, die Haftung bei ExxonMobil liege. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben sei die Haftung im Innenund Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis müsse ExxonMobil die Haftungsfrage klären und wiederum mit eigenen Forderungen an die jeweilige Fremdfirma herantreten.
Im Falle einer Unternehmensinsolvenz käme in Deutschland die nach BBergG gesetzlich vorgeschriebene Bergschadensausfallkasse für mögliche Schadensfälle auf. Sie beruhe auf dem Solidarprinzip und trete für die Regulierung von Schäden auch ein, sofern ein Unternehmen der Branche kein Mitglied sei. Die Bergschadensausfallkasse wurde von den Bergbauunternehmen 1987 freiwillig als privatrechtlicher Verein (Bergschadensausfallkasse e.V.) gegründet. ExxonMobil ist im Vorstand des Vereins vertreten. Vereinszweck ist die einer staatlichen Bergschadensausfallkasse zugewiesene Aufgabe der Sicherstellung des Ersatzes von ausgefallenen Bergschadensansprüchen. Der Verein sieht eine Umlagenfinanzierung vor, d.h. kommt es zu einem Bergschaden, den ein Unternehmen nicht selbst tragen kann, zahlen die Vereinsmitglieder die zum Schadensausgleich erforderlichen Beiträge ein. Die Vereinsmitglieder sind nach den jeweils gewonnenen Bodenschätzen in verschiedene Gruppen unterteilt. Im Schadensfall soll die Umlage primär von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe getragen werden; sind diese dazu nicht in der Lage, haften alle Mitglieder. Die Deckungssumme der Bergschadensausfallkasse ist pro Schadensfall beschränkt auf 7,5 Mio. EUR für Mitglieder und auf ca. 1,5 Mio. EUR für Nichtmitglieder.
Die zuständige Bergbehörde kann nach § 56 Abs. 2 BBergG als Teil der Zulassungsentscheidung eines Betriebsplanes eine Sicherheitsleistung fordern. Genehmigte Betriebspläne von ExxonMobil hätten bisher die Forderung einer solchen Sicherheitsleistung nicht enthalten. Jedoch gebe es derartige Forderungen vor allem bei neuen Playern in der Erdgasbranche. Grundsätzlich sei den zuständigen Behörden bekannt, dass ExxonMobil, vor allem mit Blick auf die Holdinggesellschaft, über eine ausreichende Kapitalausstattung verfüge.
Anfragen in Bezug auf Rückstellungen in Form von Bürgschaften oder Patronatserklärungen zur Deckungsvorsorge und Regulierung möglicher Schäden habe ExxonMobil in der Vergangenheit bereits erhalten. Bisher wurde jedoch der Nachweis, dass genügend Kapital – auch im Rückgriff auf die Holding – vorhanden sei, als ausreichend angesehen.
Zur Deckungsvorsorge wären im Vorfeld zu leistende Bürgschaften oder die Aufstellung eines Haftungsfonds vorstellbar. Seitens des neutralen Expertenkreises wurde darauf hingewiesen, dass hierbei möglicherweise eine Differenzierung zwischen Unternehmen, abhängig von ihrer Kapitalausstattung, sinnvoll sei. Jedenfalls müsse über § 56 BBergG von den Behörden der Nachweis von dem jeweiligen Unternehmen verlangt werden, dass eine genügende finanzielle Ausstattung vorhanden sei.
Versicherbarkeit von Schäden
Haftpflichtversicherungen böten generell als „Grundhaftpflicht“ Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden. Bergschäden würden standardmäßig in Industrieversicherungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings gebe es mittlerweile Policen, die diese Schäden mit abdecken würden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Versicherer sehr gut über das Vorhaben informiert seien und Gefährdungsszenarien vorlägen, die das Gefährdungspotential genau beschrieben und abschätzen würden. Für die tiefe Geothermie seien solche Policen vorhanden. Zugrunde gelegt werde hier der größtmögliche denkbare Schaden. Außerdem sei der Versicherungsschutz für mögliche Schäden nicht unbegrenzt ausgestaltet, sondern auf maximal 50 Mio. EUR begrenzt.
Neben der normalen Industriehaftpflichtversicherung gebe es weitere Versicherungsmodelle, die über die Absicherung von Personen- und Sachschäden hinaus gehen würden. So könnten Umweltschaden- und Umwelthaftpflichtversicherungen zusätzlich abgeschlossen werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung sei auch für Explorationsvorhaben möglich, jedoch müsse auch hier das Risiko genau beschrieben werden und durch Gefährdungsszenarien eindeutige Informationen liefern, um einen Versicherungsschutz erlangen zu können.
Grundwasser- und Trinkwasserschäden würden über eine sog. Umwelthaftpflicht abgesichert. Jedoch werde auch hier nicht uneingeschränkt für Schäden eingestanden. Vielmehr gebe es immer eine Haftungshöchstsumme. In der Regel würden jedoch Sanierungsmaßnahmen oder die Versorgung mit Trinkwasser aus größerer Entfernung umfasst. Zur Absicherung von z.B. Schäden der Biodiversität sei eine sog. Umweltschadenversicherung nötig.
Vermögensschäden seien ebenso wenig versicherbar wie die möglichen Wertverluste einer Immobilie auf Grund der Nähe zu einem Bergwerksbetrieb.
Würden Arbeiten durch Fremdfirmen erledigt, sei für die Versicherungsunternehmen vor allem wichtig, welche Erfahrung diese in den durchzuführenden Arbeiten haben und außerdem auch die jeweiligen Management-Strukturen der Unternehmen. Der Bereich der Geothermie sei hier allerdings nicht vergleichbar mit der Erdgasindustrie, die über wesentlich mehr Erfahrung verfüge.
ExxonMobil praktiziere eine eher zurückhaltende Versicherungspraxis und verfüge, abgesehen von der Betriebshaftpflichtversicherung, grundsätzlich über keinen zusätzlichen Versicherungsschutz für Berg- oder Umweltschäden, allerdings sei aber auch hier eine ausreichende Kapitalausstattung gegeben.
Fälle, in denen sich potentiell Geschädigte, wie z.B. Wasserwerke, gegen Schäden absicherten, seien den Versicherungsunternehmen nicht bekannt. Vielmehr vertraue man hier auf den Versicherungsschutz (Haftpflicht) des Schädigers.