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Fracking, Erdgassuche in Deutschland

Ergebnisprotokoll Arbeitsgruppe 5 "Sicherheit und Technik –Bohrplatz, Bohrloch, Pipelines"

Anmerkungen und Vorschläge der AG-Teilnehmer sind blau gesetzt

Experten:

  • Dr. Hans-Joachim Uth (Sachverständiger für Chemische Anlagensicherheit Lychen, Mitglied Expertenkreis),
  • Dr. Birgit Müller (Landesforschungszentrum Geothermie LFZG, Karlsruhe),
  • Dr. Michael Struckl (Österreichisches Wirtschaftsministerium, Wien)

Moderation:

  • Dr. Susanne Holtkamp

Protokoll:

  • Dr. Sandra Richter

Kurze Zusammenfassung wesentlicher Fragen aus der Diskussion durch die Experten

Wieweit kann Monitoring beitragen hinsichtlich Schadensvermeidung (Vorsorgeinstrument) und -begrenzung.
Die Frage des geschlossenen Systems ist zu klären, zusammen mit den anderen Gutachtern (Hydrogeologie, …).
Fragen hinsichtlich seismischer Aktivitäten, Sicherheitsabständen von Bohrungen (Verpress-bohrungen) zu Wasserschutzgebieten (WSG) sind zu diskutieren, ebenfalls im Rahmen der Gutachten zu hydrogeologischen und rechtlichen Fragestellungen.
Schäden aufgrund von Materialermüdungen über Jahrzehnte – Zementierung, Stahlermüdung etc.,
Fragen um den Rückbau von Bohrplätzen.
Fragen zur Verpressung (Sicherheitsabstände von WSG, seismische Aktivitäten etc.)

Diskussionsbeiträge/Fragen  und Antworten O

Besteht Kenntnis über den Workshop im Juni 2012 zu Drill Pad Design?

  • Die Ausrichtung des genannten Workshops ist bekannt.

Mit welcher Bohrtechnologie schafft man 20 Bohrungen in 14 Monaten?

Wir transportieren seit vielen Jahren Lagerstättenwasser und hochprozentiges Sauergas. Haben wir bisher alles falsch gemacht?

Sind Schäden aufgrund von Materialermüdungen über Jahrzehnte denkbar – Zementierung, Stahlermüdung, …?

  • Das Gutachten, welches durch Professor Schilling zur Zementierung der Bohrlöcher erstellt wird, berücksichtigt auch Langzeitstabilitäten und die Integrität des Bohrloches nach dem Fördervorgang. Auch die Qualitätssicherung bei anderen Materialien, z. B. Stahl, müssen mitberücksichtigt werden. Dies wird als Aufgabe für das Gutachten mitgenommen.

Handelt es sich um ein geschlossenes oder offenes System?

  • Es wird diskutiert, ob es sich um ein offenes System handelt, wenn Lagerstättenwasser entnommen und an anderer Stelle verpresst wird. Das zutage geförderte Wasser kann nicht immer dort entsorgt werden, wo es entnommen wird.
  • Hinsichtlich Sicherheitsfragen wird es jedoch als nicht relevant angesehen, ob das Wasser an der Stelle verpresst wird, an der es auch entnommen wurde. Aus technischer Sicht handelt es sich um einen geschlossenen Kreislauf, wenn ein bestimmungs-gemäßer Betrieb vorliegt. Das System wird nur unfallbedingt geöffnet. Grundsätzlich könne man jedoch nicht sagen, ein System sei hundertprozentig dicht, weder ein geologisches noch ein technisches. Es wird auf Erdgasspeicher verwiesen, die bei Einhaltung des Standes der Technik als technisch dicht und sicherheitstechnisch unbedenklich angesehen werden können.
  • Die Bedeutung von Monitoring und „Nullmessungen“ wird in dem Zusammenhang herausgestellt.

Thema Infrastruktur: Ist die ganze Prozesskette einschließlich Pipelines, Transport durch LKW etc. Bestandteil der Betrachtung?

 Die gesamte Infrastruktur wird im Gutachten mitbetrachtet: der Bohrplatz bis zur Übergabestation/ Sammelstation, Rohrleitungen, Transport von Chemikalien und Lagerstättenwasser/Backflow auf der Straße sind mit eingeschlossen.

Querbezug zur Arbeitsgruppe „Migration von Stoffen im Untergrund“: Mögliche Ausbreitung durch Leckagen im Bohrloch – welches Monitoring ist angemessen, kann dies beitragen zur Problem-verhinderung, welche Maßnahmen gibt es?

  • ExxonMobil betreibt ein „Risk Based Inspection System“, d. h. die Wartungs- und Überwachungs-intervalle von z. B. Rohrleitungen werden abhängig vom Risiko für Schäden festgelegt. Schäden an Rohrleitungen und Anlagen, die zu größeren Auswirkungen führen, werden in kürzeren Abständen überwacht. Dadurch können sie zeitnah entdeckt und beseitigt werden. Monitoring als Überwachungsmaßnahme soll jedoch nicht nur dazu dienen, einen Schaden, z. B. eine Leckage festzustellen, sondern auch im Sinne der Vorsorge eingesetzt werden. Dazu müssen die Bedingungen, die zu Schäden führen können, z. B. Medienzusammensetzung, Korrosionspotentiale kontinuierlich überwacht werden. Dies schließt die Überwachung der möglichen Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz ein. (z. B. „Gesundheitsmonitoring“ für die Arbeitnehmer). 
  • Auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Forderung von aufwendigen Monitoringmaßnahmen wird hingewiesen.

Wird vorgeschrieben, wie und wann ein Bohrplatz zurückgebaut werden muss?

  • Der Rückbau von bergrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist im Bergrecht geregelt. Zum Vollzug hat das Oberbergamt Claustal-Zellerfeld z. B. eine Richtlinie über das Verfüllen auflässiger Bohrungen v. 29.07.1998 (20.1-3/98-B III d 1.2-IV) erlassen. Der Rückbau der Bohrplätze (einschließlich der Infrastrukturen) wird im Betriebsplan vorgeschrieben. Von ExxonMobil wurde bestätigt, dass es eine Verpflichtung gibt, den Bohrplatz nach Einstellung der Förderung in seinen ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Der Platz dürfe jedoch eine Zeitlang brachliegen, weil evtl. noch weitere Reserven gewonnen werden können. Grundsätzlich werde der Betrieb durch die Gewinnungsberechtigung genehmigt, das entsprechende Regularium ist das Bundesberggesetz. Eine Besonderheit im Bergbau ist es, dass dort zu Beginn kein genauer Zeitraum vorgegeben wird. Die Frage des Rückbaus von Bohrplätzen wird in dem Gutachten zu Fragen des Flächen- und Landschaftsbedarfes behandelt.

Beschaffenheit des Bohrplatzes: es gibt auch gepflasterte Bohrplätze – warum gibt es unterschiedliche Bohrplätze, was gibt es dahingehend für Anforderungen?

  • Von Seiten ExxonMobil wird erläutert, dass ein Bohrplatz grundsätzlich immer gleich gestaltet werde. Bei dem Rückbau von Bohrplätzen zum Zweck der Förderung wird der Beton gegen einen Verbund ausgetauscht, um den Anteil der versiegelten Fläche zu verringern. Die aktuellen, geltenden Vorschriften (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- VAwS) besagen, dass eine wasserdichte Abdichtung immer notwendig ist, sobald ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfindet. Wenn alte Bohrplätze nicht entsprechend ausgestaltet sind, ist eine Anpassung an den Stand der Technik notwendig. Die Frage nach dem Umgang mit Lagerstättenwasser wird so beantwortet, dass der Umgang entsprechend ist: entweder wird es in Wassergefährdungsklassen eingestuft, ist dies nicht möglich, findet vorsorglich immer eine Einstufung in die höchste Wasser-gefährdungsklasse 3 statt.

Thema Arbeitssicherheit: Ist bei jedem Bohrvorgang allen Arbeitnehmern bekannt, welche Flüssigkeiten enthalten sind etc.?

  • Nach den Vorschriften von Chemikalienrecht und Arbeitsschutz (Betriebssicherheitsverordnung) muss eine Arbeitsplatzanalyse (Gefährdungsbeurteilung) durchgeführt werden, in der die Gefahren identifiziert werden. Dies ist Vorschrift in Deutschland und der EU. Arbeitnehmer, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, werden bevor sie die Arbeit aufnehmen über die spezifischen Gefahren der Chemikalien informiert(es gibt zu jedem Stoff ein Datenblatt), und im sachgerechten Umgang mit dem entsprechenden Stoff unterwiesen. Die Gefahrenabwehr durch Körperschutzeinrichtungen ist dabei nicht immer ganz spezifisch auf einen Stoff ausgerichtet, dies ist jedoch erfahrungsgemäß nicht notwendig: Atemmaske, Löschvorrichtungen etc. erfüllen ihren Zweck. Dieser Aspekt ist nach dem Stand der Technik geregelt.

Werden Frackfluide wieder verwendet, und kann dies zu einer Aufkonzentrierung von bedenklichen Stoffen führen?

  • Es wird erläutert, dass der Flowback bisher in Deutschland nicht wieder verwendet wird. Grundsätzlich ist es möglich und in den USA wird es bereits gemacht. Generell wird dies als eine sinnvolle Option diskutiert, die natürlich zu einer Aufkonzentrierung von Stoffen, insbesondere Salzen, führt. Diese Stoffe sind in dem Fall abzutrennen und entsprechend zu entsorgen. Dies sei eine Option, über die man nachdenken müsse, auch in Hinsicht auf die eingesetzten Mengen an Wasser.

Gibt es in der Szenarienbetrachtung von Vornherein Ausschlussgebiete wie z. B. Wasserschutz-gebiete (WSG)? Wird dieser Aspekt in der Risikobetrachtung mitberücksichtigt? Wie ist es rechtlich zu sehen, wenn am Rande eines WSG gebohrt wird und die Bohrung unter das WSG abgelenkt wird, ist das überprüfbar? Sollten Sicherheitsabstände, auch von Verpressbohrungen, eingehalten werden? Was ist, wenn ein Erdbeben unter einem WSG stattfindet?

  • Generelle Aussagen für Wasserschutzgebiete gelten für Bohrungen jeglicher Art: in Schutzzone I und II ist das Bohren generell verboten, in Schutzzone III mit Ausnahmeregelung, dies sei in der Regel jedoch nicht genehmigungsfähig. Es gibt Bohrungen in Wasserschutzgebieten, wobei häufig – aber nicht immer – die Bohrungen bereits vor der Ausweisung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet existierten.
  • Der untertägige Bohrlochverlauf könne mit der heutigen Technik gut gesteuert und festgestellt werden und muss zudem auch der Bergbehörde gemeldet werden. Diese Information sei zudem öffentlich.
  • Die Option eines „unterirdischen“ Sicherheitsabstandes von WSG wird kurz diskutiert. In den Rechts-verordnungen über WSG werden hinsichtlich Sicherheitsabstände obertägige Einträge berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) diskutiert, welche Schutzanforderungen definiert werden müssen und dabei auch die Option dreidimensio-naler Schutzräume berücksichtigt. Und auch im Kontext der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) findet eine oberflächenbezogene Prüfung statt. Es ist zu diskutieren, ob auch die Kriterien der UVP hinsichtlich der unterirdischen Einwirkungen ergänzt oder verändert werden sollten. 
  • In den Szenarien wird keine Differenzierung hinsichtlich der Zielgebiete vorgenommen, es wird vielmehr die Quelle der Gefährdung betrachtet. Möglicherweise sind im Einzelfall entsprechend der Umgebung (z. B. Nähe zu WSG) mehr Sicherheitsbarrieren vorzusehen. 
  • Anmerkung zum vorhergehenden Abschnitt: Die Formulierung „… dies sei in der Regel jedoch nicht genehmigungsfähig. Es gibt Bohrungen in Wasserschutzgebieten, wobei häufig – aber nicht immer – die Bohrungen bereits vor Ausweisung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet existierten.“ suggeriert, dass es sich bei Bohrungen in WSG’s um absolute Ausnahmefälle handelt und die regionalen Schutzgebietsverordnungen Bohrungen in Wasserschutzgebieten (und in der Folge Fracs in Wasserschutzgebieten) wirksam verhindern würden. Das ist im Wasserschutzgebiet Vechta Holzhausen nicht der Fall. Hier sind auch nach Ausweisung des Schutzgebietes mehrere Bohrplätze neu entstanden, wobei die Schutzgebietsverordnung, die auch bei uns entsprechende Einschränkungen beinhaltet, offenbar nie ein Hinderungsgrund im Zulassungsverfahren war.

    Hydraulische Bohrlochbehandlungen werden im übrigen sowohl in überbohrten, vorhandenen Bohrungen, als auch in neu hergestellten Bohrungen durchgeführt. Das Überbohren einer vorhandenen Bohrung wird durch die Schutzgebietsverordnungen i.d.R. nicht eingeschränkt. Hinsichtlich des Fracturings finden sich meines Wissens in keiner Verordnung entsprechende Regelungen.

    In Bezug auf die Fracs im WSG Wasserschutzgebiet Vechta-Holzhausen ist festzustellen, dass alle uns bekannten Fracs nach Ausweisung des Schutzgebietes durchgeführt wurden und die Lage im WSG im Zulassungsverfahren keinerlei Rolle gespielt hat. Weder die Untere Wasserbehörde noch das Wasserwerk wurden trotz der Lage im WSG am Verfahren beteiligt. In einigen Fälle hatten wir bis vor kurzem noch nicht einmal Kenntnis von den Arbeiten.

Im Verlauf der Diskussion wird noch der Maßstab zur Beurteilung des Sicherheits-Management-Systems (OIMS) von ExxonMobil angesprochen, auch hinsichtlich der Anforderungen nach der Störfallverordnung (StöV) für Hochrisikotechnologien.

  • Es wird erklärt, dass auch hier grundsätzlich der Maßstab der Verhältnismäßigkeit angelegt werden muss. Im Unterschied zu den Anforderungen an den Stand der Technik sind aber die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem nicht vom gehandhabten Risikopotential abhängig, da eine sicherheitsbezogene und zuverlässige Verhaltensweise von MitarbeiterInnen beim Umgang mit Gefahrstoffen generell sichergestellt werden muss. Gegebenenfalls sei dies jedoch ein Punkt, der im Einzelfall mit den zuständigen Behörden diskutiert werden müsse. Das Gutachten zu Sicherheits-fragen behandelt diesen Punkt ausführlich.

Die Erschließungsräume sind zum Teil sehr grenznah, z. B. an den Niederlanden – wird dies berücksichtigt?

  • Eine Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen Behörden ist auf jeden Fall erforderlich, dazu gibt es auch bereits praktische Beispiele, z. B. zur Förderung nahe der Emsmündung. Grundsätzlich wird nach geologischen Gesichtspunkten festgelegt, wie die Fördermenge aufzuteilen ist.