ExxonMobil hat für große felder die exploration beantragt.eEs werden zahlreiche bohrplätze mit der dazugehörigen infrastruktur in den aufsuchungsräumen angelegt. das führt zu flächenverlusten, welchen umfangs ha je qkm explorationsgebiet
neben dem zu erwartenden flächenverlust, etwa ausgedrückt in ha je qkm würde mich die veränderung der landschaftuinteressieren. laut eingriffsregelung gemäß lg nrw müssen für diese veränderungen in natur und landschaft ausgleich und ersatz geschaffen werden, die wiederum mit flächenverlusten in der regel zu lasten der landwirtschaft einhergehen, geleistet werden. zu diesem landschaftsrechtlich zu bewertenden eingriff kommt noch die artenschutzrechtliche auswirkung und der damit verbundene ausgleich. all dies führt zu großflächigen nutzungseinschränkungen für unternehmen der landwirtschaft und dami zum nachhaltigen verlust von arbeitsplätzen. landwirtschaft basiert auf der ausreichenden verfügbarkeit von nutzbaren flächen die gemäß den vorgaben guter fachlicher praxis bewirtschaftet werden könne. es ist zu befürchten, dass durch die beabsichtigten aktivitäten erhebliche flächenverluste und nutzungseinschränkungen für die landwirtschaft folgen werden. dazu fehlt mir bisher eine aussage. ich kann mir im moment noch nicht die oberflächige ausgestaltung eines Feldes vorstellen.
der flächenmarkt im münsterland und auch am niederrhein und im rvr gebiet steht zunehmend unter druck. jede fachdisziplin beansprucht für sich freiraum und damit letzendlich die existenzgrundlage der landwirtschaft und über die nahrungsproduktion letzendlich die der menschen sowie den Lebensraum für alle darauf angewiesenen lebewesen.
ich bitte dazu um eine möglichst konkrete aussage auf diese existentielle frage.
Sehr geehrter Herr Lenzen,
danke für Ihre Frage. Es gibt zwei zusätzlich vergebene Gutachten, die über die von Ihnen angesprochenen Fragen arbeiten. Das eine ist das Gutachten zu Auswirkungen auf Flächenverbrauch und Landschaftsbild, das andere ist eine Vorstudie zu regionalökonomischen Wirkungen, auf deren Basis ein Fachgespräch geführt werden wird, das auch die Landwirtschaft berücksichtigt. Ich habe Ihre Frage an beide Gutachter weiter geleitet und werde Sie bezüglich der Antworten auf dem Laufenden halten,
Christoph Ewen
Hallo Herr Lenzen, hier die Antwort unseres Gutachters für das Thema Fläche und Landschaft, Dipl-Ing. H. Schneble, UB S, Darmstadt:
Gruß, Christoph Ewen
Mit dem Bau eines Bohrplatzes (ca. 1 ha) ist eine Flächeninanspruchnahme verbunden (Versiegelung in Straßenbauweise). Während der Explorations- bzw. Bohrphase (Dauer insgesamt je Cluster ca. 16 – 17 Monate) werden noch einige tausend m² (ca. 1.000 - 2.000 m²; nach Angaben von Exxonmobil) zusätzlich als Lagerflächen genutzt.
Oft wird dafür landwirtschaftliche Fläche genutzt, nicht immer.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Eingriffsflächen für die Bohr-/Gewinnungsflächen im Außenbereich befinden und ein Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes (BNatSchG) damit verbunden ist. Sobald ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG) erfolgt, ist dieser nach § 15 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen. Hier gilt zunächst das Gesetz des Bundes (seit der Novellierung 2010). Die Art und Weise der Kompensation wird in NRW durch das Landschaftsgesetz NRW bestimmt. Der Flächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen ist individuell nach den Standortqualitäten zu ermitteln.
Ein Teil des Ausgleichs kann vor Ort (am Bohrplatz selbst) durchgeführt werden. Dies geschieht unter anderem auch zum Zwecke der Eingriffsminimierung durch eine Eingrünung des Bohrplatzes (Landschaftsbild, Immissionsschutz etc.). Die artenschutzrechtlichen Belange werden vor der Flächeninanspruchnahme geklärt (durch Ortsbegehungen, Kartierungen). Ergibt sich eine Planungsrelevanz aus dem Artenschutzrecht (z.B. Betroffenheit von Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie), wird darauf innerhalb des Kompensationskonzeptes (abgeleitet aus dem Eingriffstatbestand) gesondert eingegangen. Die potenziell betroffenen Belange des Artenschutzes bedeuten nicht zwangsweise eine flächenmäßig größere Inanspruchnahme von Ausgleichsflächen. Allein die Qualität, die Verortung und der Umsetzungszeitraum der Ausgleichsflächen kann unter Berücksichtigung dieser Belange variieren.
Im Ergebnis: Neben dem Flächenbedarf für die Bohr- und Gewinnungsplätze ist je nach den konkreten Standortbedingungen noch mit einem zusätzlichen Flächenbedarf für Kompensationsflächen zu rechnen. Diese können entweder direkt am Bohrplatzstandort angeordnet / realisiert sein und/oder an anderer Stelle durchgeführt werden. Eine Eingrünung wird immer erforderlich sein. Der Umfang der zusätzlichen Kompensationsflächen ist ohne Kenntnis der konkreten Standortsituation nicht anzugeben. Ein Kompensationsbedarf im Verhältnis von 1:1 ist bei landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten, da es sich in den meisten Fällen um einen naturschutzfachlich gering wertigen Biotoptyp handelt (z.B. intensiv genutzter Acker). Im Rahmen des Kompensationskonzeptes kann auf weitaus kleinerer Fläche mit der Herstellung eines höher wertigen Biotoptyps der umfassende Ausgleich umgesetzt werden.
Zuwegung / Zufahrtsstraßen:
Vom Vorhabenträger wird insbesondere aus Kostengründen angestrebt, bereits vorhandene Zuwegungen zu nutzen oder ggf. auszubauen, so dass überwiegend kein gesonderter Flächenanspruch durch Zuwegungen / Zufahrtsstraßen zu erwarten ist. Ggf. werden müssen kleinere Feldwege leistungsfähig ausgebaut werden.
Leitungen (Gas, ggf. Lagerstättenwasser)
Die Trassenführung (Leitungen) erfolgt vorzugsweise anschließend an bestehende linienartige Strukturen (Wege und Straßen, vorhandene Leitungen). Der Flächenverbrauch ist in diesen Fällen marginal.
Grundsätzlich stellt die Leitungsführung zunächst einen temporären Eingriff dar (Grabenaushub, Leitungsverlegung (DN 300-400), Wiedereinbau Boden und Verdichtung, Aufbringung des Oberbodens). Die Leitung wird mind. 0,8 Meter unter GOK verlegt. Die Fläche der Leitungstrasse kann nach Leitungsverlegung auch wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Die Sicherheitsbestimmungen (Bauwerke, Überbauung, Sicherung der Trasse gegen unbefugtes Zerstören etc.) und die Sicherheitsabstände (in der Regel jeweils 2 m links und rechts von der Trassenführung) bei erdgebundenen Eingriffen müssen beachtet werden. Die Sicherheitsanforderungen erfordern im Trassenbereich ggf. Einschränkungen in der Art der Bodennutzung und der Bodenbearbeitung.