Nachfrage zur Expertenbefragung am 10. 10. 2011 an TÜV Rheinland
Sehr geehrter Herr Apitz, sehr geehrter Herr Kaiser,
am 10. 10. 2011 wurden Sie in Osnabrück als Experten zum Sachgebiet "Unfallszenarien, Lagerung wassergefährdender Stoffe" u. dergl. befragt.
Angesprochen auf die Störfälle in Söhlingen und Hengslage, wo giftige Lösungen aus Bohrstellen von EXXON über einen längeren Zeitraum aus Rohrleitungen ausgetreten sind, sagte Herr Apitz sinngemäß: Leitungen für wassergefährdende Fluide seien doppelwandig mit einer Absaugung auszulegen, so dass Leckagen sofort erkannt werden könnten.
Auf Nachfrage, ob innerhalb von Anlagen oder auch außerhalb, sagten Sie:
Innerhalb von Anlagen ja, außerhalb von Anlagen sei das eine Fernleitung, dazu könnten Sie nichts sagen.
Bei der betreffenden Leitung, die nach Angaben von EXXON Lagerstättenwasser führte, handelte es sich anscheinend um Metallrohre, in die nachträglich (nach Eintritt von Korrosionsschäden!) ein Kunststoffrohr eingezogen wurde.
Meine Frage hierzu: Gelten außerhalb von Anlagen geringere Anforderungen an Leitungen für wassergefährdende Stoffe? Wenn ja, welche? Sind Leitungen zwischen Bohrstellen, Aufbereitungsstationen u. dgl. sicherheitstechnisch als Fernleitungen zu betrachten?
Wie ist Ihrer Meinung nach sicherheitstechnisch zu bewerten, dass Quecksilber- und Benzolhaltiges Wasser in einfachen Rohrleitungen über Land gefördert wird?
(Der Schadensfall in Söhlingen soll hier nur als Beispiel dienen. Darüber wurde mehrfach in der Presse und im Fernsehen (NDR, ARD) berichtet.
Quellen z.B.:
http://rotenburg.bund.net/
www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Rotenburg/462137/Aufregung-... )
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Griesinger
Bündnis 90/Die Grünen
Ortsverband Bissendorf
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Hallo Herr Griesinger,
hier die Antwort von Prof. Roßnagel. Bei Herrn Apitz habe ich mehrmals nachgehakt, aber noch keine Antwort bekommen.
Viele Grüße
Christoph Ewen
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Roßnagel/Polzer 7.12.2011
Sofern die Beförderung von Stoffen oder Flüssigkeiten im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit steht, unterliegen auch die dafür genutzten Rohrleitungen dem Geltungsbereich des BBergG. Ausgenommen sind die Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Messstation für den Ausgang, soweit diese Leitungen entweder unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte, oder aber an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
Ein gewichtiges Kennzeichen bei der Beurteilung eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass für den Ort der Lagerung oder Ablagerung die Aufsicht durch eine Bergbehörde besteht(1). Die betrachteten Versenkbohrungen unterstehen – soweit bekannt – der Aufsicht durch die Bergbehörde, so dass ein betrieblicher Zusammenhang demnach zu bejahen ist. Die Rohrleitungen unterliegen dem bergrechtlichen Betriebsplanver-fahren nach §§ 52 ff. BBergG. In Niedersachsen werden für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen Sonderbetriebspläne gefordert (2).
Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Rohrleitungen finden sich in den BVOT der Länder. Regelungen in Bezug auf Rohrleitungen ergeben sich nach §§ 49 – 55 BVOT-Niedersachsen. Die Rohrleitungen müssen „den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhal-ten“. Besondere Anforderungen werden an Rohre gestellt, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen gefertigt sind. Diese Rohre dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umstän-den geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Für die Verwendung sog. „GFK-Feldleitungen“ (glasfaserverstärkte Kunststoffrohrleitungen, siehe hierzu auch § 49 BVOT-Niedersachsen) ergeben sich außerdem Anforderungen aus der „WEG-Richtlinie für GFK-Feldleitungen zum Transport von Flüssigkeiten“, von der LBEG im Jahr 1997 als Rundverfügung herausge-geben. In der LBEG-Pressemitteilung vom 21.2.2011 stellt die Behörde allerdings fest, dass sie „Unterneh-men der Erdgasindustrie den weiteren Betrieb einzelner Kunststoffrohrleitungen für den Abtransport von Lagerstättenwasser untersagt“ habe. Das Verbot betreffe solche Rohrleitungen, die aus Werkstoff PE 80 (Polyethylen) gefertigt sind, sofern in den Leitungen „Lagerstättenwasser mit BTEX-Aromaten (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) und Quecksilber transportiert wird(3).
Von den Regeln der „Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung / RohrFLtgV)“ sind die nach dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren genehmigten Rohrleitungen ausgenommen. Die „Technischen Regeln für Rohrfernleitungen vom 8.3.2010“ können allerdings dennoch „als allgemein aner-kannte Regel der Technik“ im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG) angesehen werden“ und sollen entsprechend bei der Zulassung von Betriebsplänen beachtet werden (4).
(1) Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, § 114 Rn. 12.
(2) Söntgerath (LBEG), Vortrag „Betriebliche Genehmigungen im Bergrecht“, ppt-Folien-Vortrag, 26.1.2011, Folie 9.
(3) http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=564&artic....
(4) s. „Bekanntmachung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung“, abruf-bar unter http://www.bam.de/de/microsites/afr/afr_medien/trfl8-3-2010.pdf. S. 4.
Vielen Dank an Prof. Roßnagel und Hr. Polzer!
Zusammengefasst bedeutet die ausführliche Antwort sowie die Präsentation von Hr. Polzer vom 9.12. demnach:
Das BundesImmissionsschutzgesetz (BImschG) verlangt die Einhaltung des "Stands der Sicherheitstechnik", das Berggesetzt (BBergG) "nur" die Einhaltung der Regeln der Technik, das sind i.d.R. die Normen.
Der "Stand der Technik" (das ist ein juristischer Begriff ) geht natürlich den Regeln voraus, üblicherweise dauert es ziemlich lange (Jahre) bis neue technische Erkenntnisse in Normen verarbeitet werden.
Aber: Auch nach BBergG muß Vorsorge gegen Gefahren nach dem "Stand der Sicherheitstechnik" getroffen werden.
Außerdem gibt es noch die Tiefbohrverordnung (BOT), die besagt, dass Rohrleitungen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten müssen (was ja eigentlich selbstverständlich sein sollte beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen). Insbesondere Korrosionsbeständigkeit von innen und außen!
Und dann gilt auch noch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zumindest bis zum 1.3.2010, danach wurden deren Bestimmungen für Rohrleitungen in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) überführt.
Das WHG verlangt - zumindest innerhalb des Werksgeländes - ggf. auch Auffangvorrichtungen, die verhindern, dass ein Gewässerschaden eintritt.
Die Antwort, was außerhalb des Werksgeländes gilt, steht leider noch aus. Aber, da der "Stand der Technik" zu beachten ist, sollte die Sicherheit nicht geringer sein.
In Söhlingen und Hengslage, wo giftige Lösungen aus Bohrstellen von EXXON über einen längeren Zeitraum aus Rohrleitungen ausgetreten sind, wurde dies eindeutig nicht beachtet! Der Austritt in die Umgebung hätte leicht verhindert werden können, wenn die Leitungen in einem Kanalrohr verlegt worden wären.
Interessant ist, dass erst nach Bekanntwerden dieser Störfälle in der Öffentlichkeit
Anfang 2011 das Bergamt "den weiteren Betrieb einzelner Kunststoffrohrleitungen für den Abtransport von Lagerstättenwasser untersagt“ hat !
Das heißt, es wurde damals nicht die notwendige Vorsorge getroffen.
Und, noch schlimmer, das Bergamt hat erst eine Verfügung erlassen, nachdem die Folgen der Lecks, die bis hin zu nachweisbarem Quecksilber und Benzol im Blut von Anwohnern reichen, bekannt geworden waren.
Wären die Journalisten vom NDR und anderen Medien dem nicht nachgegangen, wären die Anwohner bis heute nicht informiert worden!